Bedingungen CWB 

Artikel 1 | Begriffsbestimmungen

In diesen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff/Ausdruck:
Unternehmer: den CBW-anerkannten Verkäufer/Auftragnehmer, Teilnehmer der SG CBW, der mit dem Abnehmer einen Vertrag schließt oder schließen will.
Abnehmer: den Käufer/Auftraggeber oder denjenigen, der mit dem Unternehmer einen Vertrag schließt oder schließen will.
Gewerblicher Abnehmer: einen Abnehmer, der in Ausübung eines Berufs oder einer Unternehmung handelt.
Verbraucher: einen Abnehmer, der nicht in Ausübung eines Berufs oder einer Unternehmung handelt.
Lieferung: den Umstand, dass die gekauften Produkte und/oder Halberzeugnisse dem Abnehmer tatsächlich angeboten werden.
Übergabe: die Zurverfügungstellung des gebrauchsfertigen Produkts und/oder Werks in der vereinbarten Form;
Fernabsatzvertrag: einen mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag, bei dem bis zu dessen Abschluss ausschließlich von einer
oder mehr Telekommunikationstechniken im Sinne von Artikel 6.230g Absatz 1e des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch gemacht wird, beispielsweise bei Bestellung in einem Onlineshop oder im Versandhandel.
Außerhalb der Verkaufsräume geschlossener Vertrag: einen Vertrag mit einem Verbraucher, der an einem anderen Ort als in den Verkaufsräumen des Unternehmers im Sinne von Artikel 6:230g Absatz 1f des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen wird (beispielsweise an der Hausanschrift des Verbrauchers, auf Messen oder auf der Straße).
SG CBW: die Stiftung für CBW-Garantieregelungen (Stichting Garantieregelingen CBW), der die Durchführung und Kontrolle der Verbraucherschutzregelungen im Sinne der Artikel 19 und 21 dieser Geschäftsbedingungen obliegt;
Teilnehmer SG CBW: den CBW-anerkannten Unternehmer, der sich selbst oder eine oder mehrere seiner Filialen/Betriebsgesellschaften der Stiftung für CBW-Garantieregelungen (Stichting Garantieregelingen CBW) anschließt.
Anzahlung: die durch den Abnehmer bei Abschluss des Vertrags geleistete Zahlung eines Teils des vereinbarten Preises.
Vorauszahlung: eine Zahlung (eines Teils) der Kaufsumme vor Lieferung an den Abnehmer;
Produkt: bewegliche Sache, die gegebenenfalls auch digitale Elemente enthalten kann.
Digitale Elemente: einen digitalen Inhalt oder einen digitalen Dienst, der in ein Produkt integriert oder damit verbunden ist und ohne den das Produkt seine Funktionen nicht erfüllen kann.
Fußboden: Unterboden und/oder Zwischenboden und/oder Bodenbelagmaterial.
Unterboden: den vorhandenen Untergrund, auf dem die Arbeiten 
ausgeführt werden müssen.Zwischenboden: das Material, das zwischen dem Unterboden und dem Bodenbelagmaterial angebracht wird, mit Ausnahme von Material zur Reparatur des Unterbodens.
Anschluss: den Anschluss aller Zu- und Ablaufleitungen und Kabel an vorhandene und korrekt angebrachte Anschlussstellen.
Installation: die Anbringung aller Zu- und Ablaufleitungen, Kabel und Anschlussstellen, die für die korrekte Montage des Produkts benötigt werden.
Montage: den Zusammenbau und die Aufstellung des Produkts oder von Produktkomponenten.
Sonstige Arbeiten: Abriss- und Umbauarbeiten, die Egalisierung von Fußböden und Wänden und die Verarbeitung von Fliesen. Schiedsstelle: die unabhängige Stelle, der die SG CBW die Bearbeitung von Streitfällen aufgetragen hat.

Artikel 2 | Anwendungsbereich 

Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist ausschließlich CBW-anerkannten Einrichtungsgeschäften und ausschließlich für die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wohnungseinrichtung gestattet. Diese Bedingungen finden ausschließlich Anwendung im Falle einer Transaktion zwischen:
- einem in den Niederlanden niedergelassenen und geschäftetreibenden CBW-anerkannten Unternehmer und einem Abnehmer
- einem im Ausland niedergelassenen und geschäftetreibenden CBW-anerkannten Unternehmer und einem in den Niederlanden ansässigen Abnehmer

Artikel 3 | Geistiges Eigentum

1. Der Unternehmer behält sich das geistige Eigentum an u. a. zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Proben, Mustern und Modellen vor. Auf Verlangen des Unternehmers gibt der Abnehmer diese unverzüglich zurück. Wenn der Unternehmer darüber hinaus weitere gesetzliche Rechte hat, kann er diese einfordern.
2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, Hinweise auf das geistige Eigentum auf oder in den vom Unternehmer gelieferten oder zur Verfügung gestellten Leistungen zu entfernen oder zu ändern.
3. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, Material des Unternehmers, das dessen geistigem Eigentum unterliegt, ohne dessen Einwilligung zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, wirtschaftlich zu nutzen oder auszustellen.

Artikel 4 | Angebot

1. Alle Angebote haben eine Bindefrist von 21 Tagen nach Angebotsdatum, sofern nicht aus dem Angebot selbst etwas anderes hervorgeht. Ein Angebot basiert auf den vom Abnehmer bereitgestellten Daten, Zeichnungen und daraus abgeleiteten Abmessungen sowie gegebenenfalls auf vom Unternehmer vorgenommenen Messungen. Der Abnehmer muss den Unternehmer über Tatsachen und/oder Umstände informieren, die die Ausführung des Vertrags beeinflussen können, soweit diese für die Erstellung des Angebots relevant sind (siehe auch Artikel 7 und 8). Bei der Messung von Fußböden geht der Unternehmer von den größten Längen- und Breitenmaßen aus, wobei er die Verpackungseinheiten, die bei den
Lieferanten bestellt werden müssen (Meterware bei Teppichboden, komplette Laminatpakete, vollständige Fußleistenlänge usw.) berücksichtigt. Der Unternehmer stellt Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Muster und Modelle in möglichst präziser Form zur Verfügung.
2. Das Angebot enthält eine vollständige Beschreibung der zu liefernden Produkte und der zu verrichtenden Arbeiten, den Gesamt(kauf)preis, die Lieferzeit, die Zahlungsbedingungen und die von beiden Vertragsparteien zu tragenden Gefahren. Bei einer Bestellung auf Abruf enthält das Angebot eine Erläuterung dazu sowie Angaben zur Lieferfrist nach dem Abruf im Sinne von Artikel 6 Absatz 6. Das Angebot enthält Angaben zum Preis des Materials und eine Erläuterung zur Berechnung der auszuführenden Arbeiten. Der Vertrag kann als Pauschalpreisvertrag oder als Regievertrag geschlossen werden. Beim Pauschalpreisvertrag vereinbaren die Vertragsparteien einen festen Betrag, zu dem der Auftrag ausgeführt
wird. Beim Regievertrag teilt der Unternehmer detailliert mit, aus welchen Faktoren sich der Preis zusammensetzt (z. B. Stundensatz und Materialpreise). Der Unternehmer kann auf Verlangen des Abnehmers einen Richtpreis in Form einer Schätzung der Gesamtkosten angeben.
Eventuelle Nebenkosten wie Fracht-, Liefer-, Montage-, Zahlungs- oder Versandkosten sind im Angebot anzugeben.
3. Arbeiten, die im Angebot nicht genannt werden, sind im angegebenen Preis nicht enthalten. Wenn der Abnehmer derartige Arbeiten verlangt, kann sich der Preis erhöhen (siehe auch Artikel 13).
4. Der Abnehmer sorgt dafür, dass der Unternehmer die Arbeiten ordnungsgemäß ausführen kann.
5. Wenn der Abnehmer das Angebot nicht annimmt, kann der Unternehmer die Kosten der Ausfertigung des Angebots in Rechnung stellen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Abnehmer vor oder bei der Anforderung des Angebots nachweislich auf die (Höhe der) betreffenden Kosten hingewiesen worden ist. Der Abnehmer wird durch Begleichung der Angebotskosten Eigentümer des Angebots und eventueller Zeichnungen. Das geistige Eigentum bleibt beim Unternehmer.

Artikel 5 | Vertrag

(zu außerhalb der Verkaufsräume geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen: siehe Artikel 18)
1. Der Unternehmer ist berechtigt, beim Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher eine Anzahlung zu verlangen. Bei gewerblichen Abnehmern (keine Verbraucher) ist die Höhe der Anzahlung nicht begrenzt. Bei Verbrauchern hängt die zulässige Höhe der Anzahlung vom Produkt ab.
2. Die maximale Anzahlung für Verbraucher beträgt 25 %; ausgenommen hiervon sind die folgenden Produkte, bei denen die Anzahlung auf maximal 15 % begrenzt ist:
a. Küchen/Badezimmer/Sanitärprodukte und/oder Teile davon und/oder damit zusammenhängende Arbeiten;
b. Parkett, Bodendielen aus Massivholz, Linoleum, PVC, Treppenrenovierungen, Naturstein-, Kies-, (Kies-)Fliesen-, Estrich-, Beton-, Betonlook-, Kork- und Laminatböden und/oder die im Zusammenhang mit diesen Produkten zu verrichtenden Arbeiten.
c. etwaige sonstige Produktgruppen und/oder Dienstleistungen, die auf der Website www.cbw-erkend.nl genannt sind.
3. Auf die in Absatz 2 genannte Höhe der Anzahlungen findet die Anzahlungsregelung aus Artikel 19 Anwendung. Dies gilt nicht bei
einem Fernabsatzvertrag.
4. Mit Ausnahme der gesetzlichen Begrenzungen, wie in Artikel 11 Absatz 2 beschrieben, ist die Höhe der zulässigen Anzahlungen bei einem Fernabsatzvertrag nicht begrenzt.
5. Preissteigerungen können an gewerbliche Abnehmer weitergegeben werden.
6. Bei Verträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, gilt für Preissteigerungen, die nach Vertragsschluss, aber vor der Lieferung
auftreten, Folgendes:
• Preissteigerungen infolge gesetzlicher Maßnahmen (z. B. Erhöhung des Umsatzsteuersatzes) können jederzeit weitergegeben werden.
• Andere Preissteigerungen dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn der Kaufpreis vorbehaltlich etwaiger Preissteigerungen vereinbart wurde.
- Bei Preiserhöhungen innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss kann der Verbraucher wählen, ob er den Kauf auflöst oder der Preiserhöhung zustimmt.
- Bei Preiserhöhungen nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss teilt der Unternehmer mit, warum eine Preiserhöhung vorgenommen wird, und beratschlagen die Parteien.
7. Preissenkungen nach Vertragsschluss, beispielsweise infolge von Ausverkäufen, Räumungsverkäufen, Sonderangeboten oder Preisnachlässen für Ausstellungsstücke, bewirken keinen Anspruch des Abnehmers auf eine Herabsetzung des Preises.
8. Der Unternehmer bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Preises (und eventueller Nebenkosten) durch den Abnehmer

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