AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen CBW

 
                               

Artikel 1 | Begriffsbestimmungen

In diesen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff/Ausdruck:
Unternehmer: den CBW-anerkannten Verkäufer/Auftragnehmer,
Teilnehmer der SG CBW, der mit dem Abnehmer einen Vertrag
schließt oder schließen will.
Abnehmer: den Käufer/Auftraggeber oder denjenigen, der mit dem
Unternehmer einen Vertrag schließt oder schließen will.
Gewerblicher Abnehmer: einen Abnehmer, der in Ausübung eines
Berufs oder einer Unternehmung handelt.
Verbraucher: einen Abnehmer, der nicht in Ausübung eines Berufs
oder einer Unternehmung handelt.
Lieferung: den Umstand, dass die gekauften Produkte und/oder
Halberzeugnisse dem Abnehmer tatsächlich angeboten werden.
Übergabe: die Zurverfügungstellung des gebrauchsfertigen Produkts
und/oder Werks in der vereinbarten Form;
Fernabsatzvertrag: einen mit einem Verbraucher geschlossenen
Vertrag, bei dem bis zu dessen Abschluss ausschließlich von einer
oder mehr Telekommunikationstechniken im Sinne von Artikel 6.230g
Absatz 1e des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch
gemacht wird, beispielsweise bei Bestellung in einem Onlineshop
oder im Versandhandel.
Außerhalb der Verkaufsräume geschlossener Vertrag: einen
Vertrag mit einem Verbraucher, der an einem anderen Ort als in den
Verkaufsräumen des Unternehmers im Sinne von Artikel 6:230g
Absatz 1f des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen
wird (beispielsweise an der Hausanschrift des Verbrauchers, auf
Messen oder auf der Straße).
SG CBW: die Stiftung für CBW-Garantieregelungen (Stichting
Garantieregelingen CBW), der die Durchführung und Kontrolle der
Verbraucherschutzregelungen im Sinne der Artikel 19 und 21 dieser
Geschäftsbedingungen obliegt;
Teilnehmer SG CBW: den CBW-anerkannten Unternehmer, der sich
selbst oder eine oder mehrere seiner Filialen/Betriebsgesellschaften
der Stiftung für CBW-Garantieregelungen (Stichting
Garantieregelingen CBW) anschließt.
Anzahlung: die durch den Abnehmer bei Abschluss des Vertrags
geleistete Zahlung eines Teils des vereinbarten Preises.
Vorauszahlung: eine Zahlung (eines Teils) der Kaufsumme vor
Lieferung an den Abnehmer;
Produkt: bewegliche Sache, die gegebenenfalls auch digitale
Elemente enthalten kann.
Digitale Elemente: einen digitalen Inhalt oder einen digitalen
Dienst, der in ein Produkt integriert oder damit verbunden ist und
ohne den das Produkt seine Funktionen nicht erfüllen kann.
Fußboden: Unterboden und/oder Zwischenboden und/oder
Bodenbelagmaterial.
Unterboden: den vorhandenen Untergrund, auf dem die Arbeiten

ausgeführt werden müssen.
Zwischenboden: das Material, das zwischen dem Unterboden
und dem Bodenbelagmaterial angebracht wird, mit Ausnahme von
Material zur Reparatur des Unterbodens.
Anschluss: den Anschluss aller Zu- und Ablaufleitungen und Kabel an
vorhandene und korrekt angebrachte Anschlussstellen.
Installation: die Anbringung aller Zu- und Ablaufleitungen, Kabel
und Anschlussstellen, die für die korrekte Montage des Produkts
benötigt werden.
Montage: den Zusammenbau und die Aufstellung des Produkts oder
von Produktkomponenten.
Sonstige Arbeiten: Abriss- und Umbauarbeiten, die Egalisierung von
Fußböden und Wänden und die Verarbeitung von Fliesen.
Schiedsstelle: die unabhängige Stelle, der die SG CBW die
Bearbeitung von Streitfällen aufgetragen hat.

Artikel 2 | Anwendungsbereich

Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist ausschließlich
CBW-anerkannten Einrichtungsgeschäften und ausschließlich für die
Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Wohnungseinrichtung gestattet. Diese Bedingungen finden
ausschließlich Anwendung im Falle einer Transaktion zwischen:
• einem in den Niederlanden niedergelassenen und
geschäftetreibenden CBW-anerkannten Unternehmer und einem
Abnehmer
• einem im Ausland niedergelassenen und geschäftetreibenden
CBW-anerkannten Unternehmer und einem in den Niederlanden
ansässigen Abnehmer

Artikel 3 | Geistiges Eigentum

1. Der Unternehmer behält sich das geistige Eigentum an u. a. zur
Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Proben,
Mustern und Modellen vor. Auf Verlangen des Unternehmers gibt der
Abnehmer diese unverzüglich zurück. Wenn der Unternehmer darüber
hinaus weitere gesetzliche Rechte hat, kann er diese einfordern.
2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, Hinweise auf das geistige
Eigentum auf oder in den vom Unternehmer gelieferten oder zur
Verfügung gestellten Leistungen zu entfernen oder zu ändern.
3. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, Material des Unternehmers,
das dessen geistigem Eigentum unterliegt, ohne dessen Einwilligung
zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, wirtschaftlich zu nutzen oder
auszustellen.

Artikel 4 | Angebot

1. Alle Angebote haben eine Bindefrist von 21 Tagen nach
Angebotsdatum, sofern nicht aus dem Angebot selbst etwas
anderes hervorgeht. Ein Angebot basiert auf den vom Abnehmer
bereitgestellten Daten, Zeichnungen und daraus abgeleiteten
Abmessungen sowie gegebenenfalls auf vom Unternehmer
vorgenommenen Messungen. Der Abnehmer muss den Unternehmer
über Tatsachen und/oder Umstände informieren, die die Ausführung
des Vertrags beeinflussen können, soweit diese für die Erstellung des
Angebots relevant sind (siehe auch Artikel 7 und 8). Bei der Messung
von Fußböden geht der Unternehmer von den größten Längen- und
Breitenmaßen aus, wobei er die Verpackungseinheiten, die bei den
Lieferanten bestellt werden müssen (Meterware bei Teppichboden,
komplette Laminatpakete, vollständige Fußleistenlänge usw.)
berücksichtigt. Der Unternehmer stellt Entwürfe, Abbildungen,
Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Muster und Modelle in
möglichst präziser Form zur Verfügung.
2. Das Angebot enthält eine vollständige Beschreibung der zu
liefernden Produkte und der zu verrichtenden Arbeiten, den
Gesamt(kauf)preis, die Lieferzeit, die Zahlungsbedingungen und
die von beiden Vertragsparteien zu tragenden Gefahren. Bei einer
Bestellung auf Abruf enthält das Angebot eine Erläuterung dazu
sowie Angaben zur Lieferfrist nach dem Abruf im Sinne von Artikel
6 Absatz 6. Das Angebot enthält Angaben zum Preis des Materials
und eine Erläuterung zur Berechnung der auszuführenden Arbeiten.
Der Vertrag kann als Pauschalpreisvertrag oder als Regievertrag
geschlossen werden. Beim Pauschalpreisvertrag vereinbaren die
Vertragsparteien einen festen Betrag, zu dem der Auftrag ausgeführt
wird. Beim Regievertrag teilt der Unternehmer detailliert mit, aus
welchen Faktoren sich der Preis zusammensetzt (z. B. Stundensatz und
Materialpreise). Der Unternehmer kann auf Verlangen des Abnehmers
einen Richtpreis in Form einer Schätzung der Gesamtkosten angeben.
Eventuelle Nebenkosten wie Fracht-, Liefer-, Montage-, Zahlungs- oder
Versandkosten sind im Angebot anzugeben.
3. Arbeiten, die im Angebot nicht genannt werden, sind im
angegebenen Preis nicht enthalten. Wenn der Abnehmer derartige
Arbeiten verlangt, kann sich der Preis erhöhen (siehe auch Artikel 13).
4. Der Abnehmer sorgt dafür, dass der Unternehmer die Arbeiten
ordnungsgemäß ausführen kann.
5. Wenn der Abnehmer das Angebot nicht annimmt, kann der
Unternehmer die Kosten der Ausfertigung des Angebots in Rechnung
stellen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Abnehmer vor
oder bei der Anforderung des Angebots nachweislich auf die (Höhe
der) betreffenden Kosten hingewiesen worden ist. Der Abnehmer wird
durch Begleichung der Angebotskosten Eigentümer des Angebots
und eventueller Zeichnungen. Das geistige Eigentum bleibt beim
Unternehmer.

Artikel 5 | Vertrag

(zu außerhalb der Verkaufsräume geschlossenen Verträgen oder
Fernabsatzverträgen: siehe Artikel 18)
1. Der Unternehmer ist berechtigt, beim Abschluss eines Vertrags mit
einem Verbraucher eine Anzahlung zu verlangen. Bei gewerblichen
Abnehmern (keine Verbraucher) ist die Höhe der Anzahlung nicht
begrenzt. Bei Verbrauchern hängt die zulässige Höhe der Anzahlung
vom Produkt ab.
2. Die maximale Anzahlung für Verbraucher beträgt 25 %;
ausgenommen hiervon sind die folgenden Produkte, bei denen die
Anzahlung auf maximal 15 % begrenzt ist:
a. Küchen/Badezimmer/Sanitärprodukte und/oder Teile davon und/
oder damit zusammenhängende Arbeiten;
b. Parkett, Bodendielen aus Massivholz, Linoleum, PVC,
Treppenrenovierungen, Naturstein-, Kies-, (Kies-)Fliesen-, Estrich-,
Beton-, Betonlook-, Kork- und Laminatböden und/oder die im
Zusammenhang mit diesen Produkten zu verrichtenden Arbeiten.
c. etwaige sonstige Produktgruppen und/oder Dienstleistungen, die
auf der Website www.cbw-erkend.nl genannt sind.
3. Auf die in Absatz 2 genannte Höhe der Anzahlungen findet die
Anzahlungsregelung aus Artikel 19 Anwendung. Dies gilt nicht bei
einem Fernabsatzvertrag.
4. Mit Ausnahme der gesetzlichen Begrenzungen, wie in Artikel 11
Absatz 2 beschrieben, ist die Höhe der zulässigen Anzahlungen bei
einem Fernabsatzvertrag nicht begrenzt.
5. Preissteigerungen können an gewerbliche Abnehmer
weitergegeben werden.
6. Bei Verträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, gilt für
Preissteigerungen, die nach Vertragsschluss, aber vor der Lieferung
auftreten, Folgendes:
• Preissteigerungen infolge gesetzlicher Maßnahmen (z. B. Erhöhung
des Umsatzsteuersatzes) können jederzeit weitergegeben werden.
• Andere Preissteigerungen dürfen nur dann weitergegeben werden,
wenn der Kaufpreis vorbehaltlich etwaiger Preissteigerungen
vereinbart wurde.
- Bei Preiserhöhungen innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss
kann der Verbraucher wählen, ob er den Kauf auflöst oder der
Preiserhöhung zustimmt.
- Bei Preiserhöhungen nach Ablauf von 3 Monaten nach
Vertragsschluss teilt der Unternehmer mit, warum eine Preiserhöhung
vorgenommen wird, und beratschlagen die Parteien.
7. Preissenkungen nach Vertragsschluss, beispielsweise infolge
von Ausverkäufen, Räumungsverkäufen, Sonderangeboten oder
Preisnachlässen für Ausstellungsstücke, bewirken keinen Anspruch des
Abnehmers auf eine Herabsetzung des Preises.
8. Der Unternehmer bleibt bis zur vollständigen Begleichung
des Preises (und eventueller Nebenkosten) durch den Abnehmer

 

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